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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12   

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https://dejure.org/2015,102872
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12 (https://dejure.org/2015,102872)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.09.2015 - L 14 U 40/12 (https://dejure.org/2015,102872)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. September 2015 - L 14 U 40/12 (https://dejure.org/2015,102872)
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  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12
    Maßgebliches Kriterium hierfür ist insbesondere die sogenannte objektivierte Handlungstendenz (vgl. BSG vom 25. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, Randnummer 14 des juris - Umdrucks).

    Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt den Tatbestand der versicherten Tätigkeit dann, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handels vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet (vergleich BSG vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, Randnummer 20 des juris - Umdrucks).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12
    Der für die Anerkennung des schädigenden Ereignisses als Arbeitsunfall erforderliche sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist nach der Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. z. B. BSG vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - Randnummer 13 des juris - Umdrucks).
  • BSG, 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Werbung - humanitäre

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2015 - L 14 U 40/12
    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verrichtung (hier die Teilnahme an der Boßel - Veranstaltung) im Einzelfall wesentlich betrieblichen Interessen, wenn auch nicht unbedingt überwiegend gedient hat (vergleiche BSG vom 08. Dezember 1998 - B 2 U 36/97 R -, Randnummer 22 des juris - Umdrucks).
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